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Anerkennung von Leistungen

Die Grundlage für die Anerkennung von Leistungen ist der §36a vom LHG. Die Vorgaben vom LHG wurden in die Rahmenprüfungsordnungen in §9 BSc bzw. §11 MSc umgesetzt.

Nach den entsprechenden Paragraphen, ist eine Anerkennung dann möglich, wenn die erbrachten Leistungen im Wesentlichen entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die Lernziele und Lehrinhalte ähnlich sind. Wichtig ist, dass du nicht beweisen musst, dass die von dir erbrachte Leistung gleichwertig mit einer Anderen ist, sondern das die Uni dir beweisen muss, dass die eingereichte Leistung nicht gleichwertig ist. Früher musstest du beweisen, das die Gleichwertigkeit vorhanden ist, jedoch gab es dann eine Änderung in den Rahmenprüfungsordnungen, so dass die Beweislast zu Lasten der Uni umgedreht wurde. Wichtig ist außerdem, dass die Sprache des Nachweises Deutsch, Englisch oder Französisch sein muss. Sollte der Leistungsnachweis in einer anderen Sprache vorhanden sein, musst du eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche davon anfertigen lassen (dies ist normalerweise sehr teuer). Selbstverständlich wird die Anerkennung stark beschleunigt und vereinfacht, wenn du das Modulhandbuch von dem Modul, welches du dir anerkennen lassen willst, ebenfalls mit abgibst.

Anerkennung von Leistungen im Master

Manchmal kommt es vor, dass Leute einen Bachelorabschluss mit mehr als 180 ECTS erreicht haben und an unserer Fakultät anfangen einen Masterstudiengang zu studieren. Alle ECTS, welche du nicht zur Zulassung zum Masterstudiengang benötigt hast, kannst du dir entsprechend §11 Absatz 3 MSc anrechnen lassen. D.h. wenn du von der FH kommst und 210 ECTS erreicht hast, kannst du dir davon 30 ECTS in dem Masterstudiengang anrechnen lassen (solltest du ohne Zulassungsbedingungen zugelassen worden sein, dann sind es ggf weniger).

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