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Härtefallantrag vs Widerspruch

In einigen Prüfungsordnungen gibt es die Möglichkeit des Härtefallantrags. Normalerweise willst du aber einen Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung einlegen.

Wie schon an anderer Stelle erklärt, bekommst du, wenn du durch eine Prüfung gefallen bist, einen Bescheid über das Nichtbestehen einer Prüfung, solltest du durchgefallen sein. Dieser Bescheid beinhaltet eine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diese kannst du dann Widerspruch einlegen, wobei du die Fristen beachten solltest.

Entsprechend der Rahmenprüfungsordnung und der Rechtsbehelfsbelehrung kannst du den Widerspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift einreichen. Schriftlich heißt in Schriftform entsprechend §126 bzw. §126a bzw. §126b BGB. Übersetzt bedeutet dies, dass du entweder einen Brief schreiben oder en Fax schicken kannst. Falls du dich für das Fax entscheiden solltest, bewahre die Sendebestätigung auf. Zur Niederschrift heißt, dass du in das Prüfungsamt zu den Sprechzeiten gehen kannst und dort den Mitarbeitern deinen Text quasi diktieren kannst. Dies macht jedoch häufig keinen Sinn, da du normalerweise deinen Widerspruch gut begründen musst, damit dieser akzeptiert wird. Solltest du einfach nur die Verwaltung beschäftigen wollen, kannst du dies damit natürlich sinnloser Weise machen.

Deinen Widerspruch solltest du eigentlich immer entsprechend begründen. Die genannten Gründe solltest du irgendwie nachweisen können. Wir haben mal eine kleine Präsentation bzgl. des Rücktritts von den Prüfungen gemacht, welche du dir auch ansehen kannst.

Härtefallantrag

Ein Härtefallantrag bedeutet, dass du den Bescheid des Nichtbestehens akzeptierst. Gleichzeitig erklärst du aber, dass das Nichtbestehen eine besondere Härte für dich darstellt. Sollte dein Härtefallantrag genehmigt werden, erhältst du einen weiteren Prüfungsversuch, also z.B. einen Viertversuch.

Widerspruch

Du erklärst, dass der Nichtbestehensbescheid ungültig sei und legst deine Gründe war, warum dies so sei. Werden die Gründe akzeptiert, wird der Prüfungsversuch für ungültig erklärt und du erhältst deinen Prüfungsversuch zurück. Eine Genehmigung resultiert deshalb in einem zweiten Drittversuch.

Welche Gründe werden als Widerspruch akzeptiert?

Der Prüfungsausschuss bewertet jeden Fall als Einzelfall. D.h. er überlegt, ob die dargelegten Gründe in diesem Spezialfall schlüssig das Nichtbestehen von dir erklären können oder nicht. Zusätzlich bewertet er, ob du für die dargelegten Gründe nichts kannst und du nicht an deinem Nichtbestehen schuld bist.

Bisher akzeptierte Gründe waren wie folgt:

  • Tot eines Verwandten ersten Grades (Kinder, Vater, Mutter, Geschwister)
  • Krankhafte Prüfungsangst, welche nicht chronisch ist
  • Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren

Bisher abgelehnte Gründe waren z.B.:

  • Attest für Krankheit nicht unverzüglich eingereicht (unverzüglich: §121 BGB)
  • Schlecht auf die Prüfung gelernt
  • Prüfungsinhalt hat sich vom Vorjahr unterschieden
  • Prüfer hat zu hart bewertet
  • Chronische Krankheit
  • Tot eines Verwandten nicht zweiten Grades
  • Prüfungsangst
  • Psychischer Druck während der Prüfung
  • Attest für Erkrankung eines Verwandten ersten Grades nicht unverzüglich eingereicht
  • Nebenwirkungen von Medikamenten (s. Der gedopte Prüfling)
  • Familiäre Schwierigkeiten
  • Nichtzulassung zur Orientierungsprüfung und damit Verlust vom Prüfungsanspruch
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