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Prüfungsrechtsverhältnis

Das Prüfungsrechtsverhältnis beschreibt eine Art Vertrag zwischen dir und der Uni. Die Uni verpflichtet sich, dich zu prüfen und du verpflichtest dich, die Prüfung abzulegen. Das Prüfungsrechtsverhältnis wird mit der Zulassung zur Prüfung(sleistung) nach dem Antrag der Prüfungsanmeldung durch den Student ausgesprochen.

Das Prüfungsrechtsverhältnis kann durch drei Dinge beendet werden:

  1. Bestehen der Prüfungsleistung
  2. Nichtbestehen der Prüfungsleistung
  3. Rücktritt von der Prüfungsleistung (nur beim Erstversuch! Sonst führt es nur zum Aufschub weiterer Versuche)

Wichtig: Das Prüfungsrechtsverhältnis geht auch über Exmatrikulation hinaus, d.h. wenn man die Uni wechselt oder fürs erste nicht weiterstudieren will und den Prüfungsanspruch im Fach nicht komplett verlieren will, muss man die laufenden Prüfungsrechtsverhältnisse an der alten Uni trotzdem fortführen (und z.B. die Prüfungen noch bestehen).

Bestehen der Prüfungsleistung

Nach §22 BSc/MSc Rahmenprüfungsordnung ist eine Prüfung dann bestanden, "wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde und wenn in allen Komponenten des betreffenden Moduls die vorgesehenen ECTS-Punkte erworben wurden".

Nichtbestehen der Prüfungsleistung

Eine Prüfung(sleistung) ist dann nicht bestanden, wenn die Note schlechter als 4,0 ist. Dann tritt jedoch §24 der beiden Prüfungsordnungen ein; auch "Rechtsfolge" genannt. Dieser Paragraph beschreibt, dass man eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholen darf und ggf. weitere Prüfungsversuche entsprechend den fachspezifischen Bestimmungen - das, was wir normalerweise als Prüfüngsordnung bezeichnen - gestattet werden.

Üblicherweise gibt es bei uns im Bachelor drei Drittversuche - also eine zweite Wiederholungsmöglichkeit - und im Master zwei Drittversuche. Teilweise haben die Prüfungsordnungen andere Regelungen, hier hilft es, sich in den fachspezifischen Bestimmungen zu informieren.

Rücktritt von der Prüfungsleistung

Die letzte Möglichkeit das Prüfungsrechtsverhältnis zu beenden, ist der Rücktritt. Hierfür gibt es einen gesonderten Artikel. Ein Rücktritt bei einem späteren Wiederholungsversuch (nicht dem Erstversuch) führt jedoch nur zum Aufschub der weiteren Wiederholungen, und man kann dann letztendlich das Prüfungsverhältnis nur noch durch Bestehen oder Nichtbestehen beenden.

Wie lange gilt das Prüfungsrechtsverhältnis?

Bis es aufgelöst wird. Das Prüfungsrechtsverhältnis bleibt auch nach der Exmatrikulation bestehen (z.B. VG Trier, 28.04.2010 - 5 K 701/09.TR), d.h. exmatrikulieren bringt nichts, um sich vor dem Verlust vom Prüfungsanspruch zu retten ("Flucht durch Exmatrikulation"). Das Prüfungsrechtsverhältnis bleibt sogar nach dem Tot bestehen, d.h. solltest du sterben, müssen deine Nachlassverwalter dafür sorgen, dass du von der Prüfung abgemeldet wirst. Tot ist ein harter Grund für den Rücktritt.

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