Prüfer
Eine wichtige Frage ist, wer überhaupt Prüfer ist, wer also das Recht hat, uns zu prüfen.
Nach den §8 BSc bzw. §10 MSc Rahmenprüfungsordnung können Prüfer können nur Personen sein, die prüfungsberechtigt sind.
Die Rahmenprüfungsordnungen sagen weiterhin, dass prüfungsberechtigt nur sind, wer Hochschullehrer, Privatdozent und akademische Mitarbeiter, denen die Prüfungsbefugnis übertragen wurde. Für mündliche Prüfungen wird normalerweise ein Beisitzer bestellt, welcher sachkundig sein muss und mindestens einen Bachelorabschluss in dem zu prüfenden Fach besitzt.
Das Landeshochschulgesetz beschreibt leider nicht mehr explizit, wer Prüfer ist. Dies ist nach der Revision von dem Gesetz rausgefallen. Jedoch kann man die Prüferberechtigung aus §2 / §44 / §46 / §47 / §56 herleiten. Nach §56 darf nur jemand lehren, der entweder Professor oder habilitiert ist (alternativ muss die Person entsprechend §47 die Einstellungsvoraussetzungen für einen Professor erfüllen). Nicht jeder Professor ist auch automatisch habilitiert. Der Professor ist generell kein akademischer Grad, der höchste akademische Grad in Deutschland ist der Doktor und der Professorentitel ist nur ein Ehrentitel, ähnlich dem Prinz oder Großherzog. Gleichzeitig ist es eine der Hauptaufgaben eines Hochschullehrers, zu lehren und auch zu prüfen. Ein akademischer Mitarbeiter erfüllt normalerweise nicht das Kriterium habilitiert zu sein, d.h. ein akademischer Mitarbeiter kann entgegen der Prüfungsordnung kein Prüfer sein. Solltes du durch einen akademischen Mitarbeiter geprüft werden, kannst du gegen diese Prüfung Widerspruch einlegen, da du vermutlich von keinem legalen Prüfer geprüft wurdest.
Entsprechend §52 kann einem akademischen Mitarbeiter jedoch die Prüfungsbefugnis übertragen werden. Hierfür benötigt es einen begründeten Fall und der Mitarbeiter muss vom Fakultätsvorstand dafür vorgeschlagen werden. Dann darf er selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre übernehmen.